Teilnahme EKAS-Branchenlösung

ECO SWISS bietet eine EKAS-zertifizierte Branchenlösung zur Erfüllung der gesetzlichen Auflagen in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Mit der EKAS-Branchenlösung können teilnehmende Unternehmen die Vorgaben der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie) zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmenden erfüllen.

Das Ziel ist die Reduktion der Betriebsunfälle, der Berufskrankheiten, arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen und Beinaheunfällen.

Dies wird erreicht durch Förderung des sicheren Handelns und der Gesundheit im Allgemeinen.

Branchenverbände wie scienceindustries, Swiss Biotech Association und andere unterstützen die Branchenlösung des gemeinnützigen Verein ECO SWISS.

Die Branchenlösung erfüllt die Vorgaben der EKAS, die Beschreibung der Branchenlösung findet sich im Internetauftritt des Bundes unter: EKAS-Branchenlösung

Antrag Teilnahme Branchenlösung

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Antrag Teilnahme Branchenlösung

Als ECO SWISS Vereinsmitglied erhält die Firma nicht nur günstigere Konditionen für den Beitritt zur EKAS-Branchenlösung, es steht ihr auch das gesamte Informations-, Ausbildungs- und Dienstleistungsangebot von ECO SWISS im betrieblichen Umweltschutz zur Verfügung.

Kosten EKAS-Branchenlösung

Eintrittspauschale einmalig bis 20 Mitarbeitende CHF 1'700 exkl. MWST
Eintrittspauschale einmalig ab 21 Mitarbeitende CHF 2'100 exkl. MWST
Jährliche Kosten Firma ohne Vereinmitgliedschaft ECO SWISS CHF 350 exkl. MWST
Jährliche Kosten Firma mit Vereinmitgliedschaft ECO SWISS CHF 280 exkl. MWST
Jährliche Kosten pro Mitarbeitende (FTE 100) ohne Vereinsmitgliedschaft ECO SWISS CHF 50 exkl. MWST
Jährliche Kosten pro Mitarbeitende (FTE 100) mit Vereinsmitgliedschaft ECO SWISS CHF 40 exkl. MWST

Kündigung Teilnahme EKAS-Branchenlösung

Die Kündigung muss schriftlich 6 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen.
Die Jahresgebühr für das laufende Jahr ist in jedem Fall geschuldet.
Sollte die Kündigung nach dem ersten Halbjahr eintreffen ist grundsätzlich das Folgejahr auch geschuldet.